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Antrag: Aktualisierung der Polizeiverordnung für Zeiten mit erhöhter Brandgefahr

Antrag

Der Gemeinderat möge beschließen:

Die Verwaltung prüft eine Novellierung der Polizeiverordnung, sodass größere offene Feuer bei Waldbrandgefahr auch auf privaten, waldnahen Grundstücken verboten wären.

Begründung:

Nach § 5, Absatz 2 der Polizeiverordnung der Stadt Mannheim ist „ab einer im Stadtgebiet Mannheim geltenden Waldbrandgefahrenstufe 4“ das „Grillen, Entzünden oder Unterhalten offener Feuer nicht erlaubt.“ „Diese Verordnung gilt für alle Straßen, Grün- und Freizeitanlagen, Gewässer, Wiesen, Felder und unterirdische Anlagen im Gebiet der Stadt Mannheim, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder der öffentlichen Benutzung dienen oder auf, an oder in denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet …“

Lange, heiße Sommer sorgen immer häufiger nicht nur in den Waldgebieten oder auf öffentlichen Grünflächen für eine große Trockenheit und hohe Brandgefahr, sondern auch auf privaten Flächen, wie z.B. durch offene Feuerstellen. In einem großen, Grüngürtel wie z.B. dem Aufeldgebiet in Neckarau gibt es viele, private Gärten mit großem Baumbestand. In diesem Gebiet ist in weiten Teilen auch kein Gartenverein zuständig welcher hier regelnd eingreifen könnte. Immer wieder werden dort große offene Feuer zum Grillen entfacht. Auch Gartenabfälle werden regelmäßig verbrannt. Dementsprechend sollen ab Waldbrandgefahrenstufe 4 das Entfachen offener Feuer auch auf privaten Grünflächen untersagt werden. Da Brandgefahren sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten Grundstücken entstehen können, sollte die entsprechende Schutzvorschrift der kommunalen Polizeiverordnung grundsätzlich für das gesamte Stadtgebiet gelten.

Dokument

Ergebnis

Bericht wurde zugesagt.

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